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Sonderprogramm »artists in residence« Stipendien/Volontariate für Menschen mit Fluchterfahrungen in Kultureinrichtungen und -verbänden (2017 - 2018)

Kultur kann nachhaltig integrieren. Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) fördert die Kultureinrichtungen / -verbände, die eine nachhaltige Integration von Menschen mit Fluchterfahrungen unterstützen. Niedersächsische Kulturinstitutionen /-verbände können sich um die Durchführung von einjährigen Stipendien/Volontariaten bewerben, mit denen sie Menschen mit Fluchterfahrungen den Zugang ins Berufsleben erleichtern können.

Das MWK fördert Stipendien/Volontariate für Menschen mit Fluchterfahrungen in Kultureinrichtungen / -verbänden unter folgenden Voraussetzungen:

1. Das Land gewährt nach Maßgabe
- dieser Förderkriterien und
- der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO
Zuwendungen für die Durchführung von einjährigen Stipendien/Volontariaten für Menschen mit Fluchterfahrung in Kultureinrichtungen und -verbänden.

2. Die Zuwendungen erfolgen beihilfefrei im Sinne des EU-Beihilferechts.

3. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das MWK entscheidet auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

4. Antragsberechtigt sind Kultureinrichtungen sowie Kulturverbände mit Sitz in Niedersachsen.

5. Die einjährigen Stipendien/Volontariate für Menschen mit Fluchterfahrungen in Kultureinrichtungen/-verbänden sollen zur Orientierung für eine Berufsausübung dienen. Die Stipendiatin/Volontärin bzw. der Stipendiat/Volontär sollte im Herkunftsland eine Berufsausbildung bzw. ein Studium abgeschlossen haben.

6. Zielgruppe des Sonderprogramms „Stipendien/Volontariate für Menschen mit Fluchterfahrungen in Kultureinrichtungen und –verbänden“ sind anerkannte Asylbewerber/innen, Asylbewerber/innen im laufenden Asylverfahren mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender [BüMA] sowie Migrant/innen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§§ 22- 25b AufenthG) oder einer Duldung, wenn ihre Registrierung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

7. Das MWK fördert jedes Stipendium/Volontariat für max. 12 Monate mit einem Zuschuss in Höhe von max. 1.200 Euro pro Monat bei einer 40 Stunden/Woche. Das Stipendien- bzw. Volontariatsprogramm ist nicht an eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden gebunden.

8. Asylbewerber/innen und geduldete Personen dürfen grundsätzlich nur dann eine Beschäftigung aufnehmen, wenn die zuständige Ausländerbehörde dies genehmigt und in der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung vermerkt hat. Vor Beginn des Stipendiums/Volontariats müssen Asylbewerber/innen und geduldete Personen deshalb die Erlaubnis der Ausländerbehörde beantragen (In der Regel muss die Ausländerbehörde zu einer Beschäftigung die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) einholen. Dies geschieht in einem internen Verfahren der Behörden untereinander.). Die Genehmigung der Ausländerbehörde zur Ausübung einer Beschäftigung muss der Kulturinstitution/dem Kulturverband, die/der Stipendiaten/Volontäre einstellt, vor Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt und dem Antrag auf Förderung in Kopie beigefügt werden.

9. Mit der Stipendiatin/Volontärin bzw. dem Stipendiaten/Volontär ist vor Aufnahme der Tätigkeit ein Stipendiums-/Volontariats-Vertrag abzuschließen.

10. Anträge für das Sonderprogramm „Stipendien/Volontariate für Menschen mit Fluchterfahrungen in Kultureinrichtungen“ sind schriftlich beim Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur, Referat 32, Leibnizufer 9, 30169 Hannover einzureichen. Mit formlosem Antrag besteht die Möglichkeit, vor Erteilung des Zuwendungsbescheides durch das MWK den „Vorzeitigen Maßnahmenbeginn“ zu beantragen. Die Antragsformulare sind auf der Internetseite des MWK abrufbar.

11. In einem Kostenplan ist nachzuweisen, wie die Förderung des MWK eingesetzt werden soll. Bei der Abrechnung von Fahrtkosten sind die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes einzuhalten.