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Satzung des Netzwerks Kultur & Heimat Hildesheimer Land e.V.

Präambel

Das NetzWerk Kultur & Heimat Hildesheimer Land e.V. setzt sich ein für die Förderung der Kulturentwicklung im Landkreis Hildesheim. Im Zusammenwirken mit öffentlichen und privaten Einrichtungen, Institutionen und Initiativen
soll eine Vernetzung erreicht und der Wirkungsgrad kultureller Aktivitäten erhöht, die Identifikation der Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Lebenswelt gefestigt und bürgerschaftliches Engagement freigesetzt werden.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet: ”NetzWerk Kultur & Heimat Hildesheimer Land e.V.” (Kurzfassung: ”NetzWerk Kultur & Heimat”) Der Verein hat seinen Sitz in Hildesheim. Er ist politisch und konfessionell neutral, und gegen jede Form von Diskriminierung. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Bei Bedarf können der Vorstand und die Mitglieder des Vereins im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Sinne von § 3 Nr. 26a EStG entschädigt werden.

(3) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Vereinszweck ist die Förderung der Kulturentwicklung im Sinne der Präambel durch Konzepte für und Unterstützung von lokale/n und regionale/n Aktivitäten, sowie Durchführung eigener Projekte und Maßnahmen.

(5) Das NetzWerk Kultur & Heimat versteht sich als Verbund von Einrichtungen, Institutionen, Initiativen und Personen, welche Konzepte und Aktivitäten im Sinne der Präambel und des Vereinszwecks erstellen bzw. verfolgen.

(6) Das NetzWerk Kultur & Heimat unterstützt seine Mitglieder beim Anstreben dieser Ziele, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vor Ort und Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen u.a. durch
     a) fachliche Beratung,
     b) Förderung des Austausches von Erfahrungen, Erkenntnissen und Informationen,
     c) Koordination kultureller Aktivitäten und
     d) Leistung oder Vermittlung konkreter Unterstützung im Einzelfall.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder im NetzWerk Kultur & Heimat können natürliche und juristische Personen sein.

(2) Die Aufnahme ins NetzWerk Kultur & Heimat ist schriftlich zu beantragen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet:
   a) durch Kündigung zum Jahresende, die schriftlich bis zum 30.09. zu erklären ist;
   b) durch Tod (bei natürlichen Personen);
   c) durch Auflösung (bei juristischen Personen).

(4) Die Mitgliedschaft ruht, wenn die termingerechte Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht erfolgt ist.

(5) Mitglieder, die ihrerseits keine Mitgliedsbeiträge vereinnahmen, sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 Vereinsorgane

(1) Organe des NetzWerks sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder einzuberufen.

(2) Der/die Vorsitzende beruft im Benehmen mit dem Vorstand die Mitgliederversammlung schriftlich ein und setzt die Tagesordnung fest. Die Einladung ergeht mindestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(3) Der/ die Vorsitzende oder ein/eine Stellvertreter/in leitet die Versammlung. Sie ist beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist.

(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Zur Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von Vierfünfteln erforderlich.

(6) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese ist vom/von der Protokollführer/in und vom/von der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(7) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzangelegenheiten des Vereins.
b) Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
c) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer.
d) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung.
e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
f) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
g) Beschlussfassung über den Haushaltsplan.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a. der/dem Vorsitzenden
b. der/dem Stellvertreter/in
c. der Kassenwartin/dem Kassenwart

(2) Der Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf bis zu 5 Beisitzer/innen erweitert werden.

(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(4) Die Vorstandsmitglieder müssen dem Verein als natürliche Personen angehören.

(5) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in und dem/der Kassenwart/in, wobei der/die Vorsitzende zur alleinigen Vertretung berechtigt ist und der/die Stellvertreter/in und der/die Kassenwart/in nur gemeinsam vertreten dürfen.

(6) Dem Vorstand obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte, soweit diese nicht auf die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer delegiert sind.

(7) Alle dem Vorstand angehörenden Mitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 7 Amtszeit und Sitzungen des Vorstandes

(1) Der/die Vorsitzende wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlzeit ein neues Vorstandsmitglied.

(4) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Sie werden von dem/der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von den Stellvertreter/innen schriftlich mit einer Frist von 1 Woche einberufen und geleitet. Im Einverständnis aller Vorstandsmitglieder kann die Frist verkürzt werden.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder – darunter der/die Vorsitzende oder einer der Stellvertreter/innen - anwesend sind.

(6) Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und
dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 8 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen sowie zwei Stellvertreter/innen. Diese dürfen kein Vorstandsamt haben. Wiederwahl ist möglich.

§ 9 Geschäftsführer/in

Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Hildesheim, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Kulturentwicklung zu verwenden hat. Ein Vorschlagsrecht bleibt dem Verein vorbehalten.

(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und einer/eine seiner/ihrer Stellvertreter/innen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 15. April 2005 beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft.

Alle vorangegangenen Satzungen verlieren am gleichen Tage ihre Gültigkeit.

Hildesheim, März 2017